Diese Mietbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Gartengeräten, Hüpfburgen und sonstigem Equipment zwischen der Deingut Münsterland GmbH – Havixbecker Mietservice (nachfolgend „Vermieter") und dem Mieter. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang.
Die Darstellung der Mietgeräte auf der Website ist kein verbindliches Angebot. Mit einer Anfrage (Kontaktformular, WhatsApp, E-Mail) gibt der Mieter ein Angebot ab. Der Mietvertrag kommt durch Bestätigung des Vermieters, spätestens jedoch durch die Übergabe des Mietgegenstands vor Ort zustande. Der Mieter weist sich auf Verlangen mit einem gültigen Ausweis aus; Verträge werden nur mit volljährigen Personen geschlossen.
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe (bei Lieferung mit dem Verlassen unseres Betriebs) und endet mit der vollständigen, ordnungsgemäßen Rückgabe. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Berechnet wird der vereinbarte Tages-, Wochen- bzw. Wochenendpreis – unabhängig von der tatsächlichen Einsatzdauer. Ein Wochenpreis umfasst fünf Arbeitstage. Bei Hüpfburgen gilt der Wochenendtarif von Freitagmittag bis Montag; der angegebene Preis gilt für das gesamte Wochenende. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, basiert der Mietpreis bei Maschinen auf einem Einschichtbetrieb von maximal 8 Betriebsstunden je Tag. Ein Mehrschichtbetrieb oder eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur nach vorheriger Absprache zulässig und wird gesondert berechnet. Preise verstehen sich für Privatkunden inklusive, für Geschäftskunden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Vermieter kann eine angemessene Kaution verlangen (bei Hüpfburgen i. d. R. 100 €). Sie dient der Absicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis und wird nach mangelfreier Rückgabe und Begleichung aller Forderungen erstattet. Der Vermieter darf fällige Ansprüche mit der Kaution verrechnen.
Neukunden ohne Kundenkonto zahlen bei Abholung in bar; im Übrigen sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahnkosten zu berechnen.
Auf Wunsch liefern und holen wir die Mietgeräte. Hierfür berechnen wir 1,50 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrten), mindestens 50 € Anfahrtspauschale. Auf- und Abbau werden, sofern gewünscht, gesondert berechnet. Mit Übergabe geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung und Untergang des Mietgegenstands auf den Mieter über.
Der Mieter sorgt auf eigene Kosten für die Voraussetzungen eines reibungslosen Einsatzes, insbesondere für eine geeignete, befahrbare Zufahrt, einen tragfähigen Untergrund, die Freiheit von Hindernissen und Leitungen sowie für etwa erforderliche behördliche Genehmigungen. Verzögerungen oder Schäden infolge unzureichender bauseitiger Voraussetzungen gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mietgegenstand wird verkehrssicher und betriebsbereit übergeben. Der Mieter prüft ihn bei Übergabe; offensichtliche oder bei Übernahme bekannte Mängel sind sofort anzuzeigen, andernfalls sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich der Mietgegenstand für den vom Mieter beabsichtigten konkreten Verwendungszweck eignet; die Auswahl des passenden Geräts obliegt dem Mieter. Während der Mietzeit auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
Reparaturen dürfen nur vom Vermieter oder mit dessen Zustimmung durch Fachbetriebe vorgenommen werden. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, beseitigt der Vermieter in angemessener Frist; durch normale Abnutzung verursachte Instandsetzungen trägt der Vermieter. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzgeräts besteht nur nach gesonderter Vereinbarung.
Der Mietgegenstand ist während der Mietzeit nicht durch den Vermieter versichert; insbesondere ist das Haftpflichtrisiko aus dem Gebrauch nicht über den Vermieter abgedeckt. Der Mieter ist für eine angemessene Absicherung (z. B. Geräte-/Haftpflichtversicherung) selbst verantwortlich. Eine kostenpflichtige Haftungsbefreiung oder Haftungsreduzierung wird nicht angeboten; die Haftung des Mieters nach § 13 bleibt unberührt.
Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem Mietgegenstand sowie für dessen Verlust während der Mietzeit, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei Verlust oder Diebstahl informiert er unverzüglich den Vermieter und erstattet – bei Diebstahl – Anzeige bei der Polizei. Er ersetzt den Wiederbeschaffungswert zuzüglich Nebenkosten sowie die entgangene Miete für die Dauer des Ausfalls.
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Besitz, dem Betrieb oder dem Gebrauch des Mietgegenstands während der Mietzeit entstehen, einschließlich behördlicher Bußgelder, Gebühren und Kosten. Werden gegenüber dem Vermieter Ansprüche geltend gemacht, die der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter beim Mieter Regress nehmen. Für die Bearbeitung von Schadensfällen sowie von Verstößen des Mieters gegen Rechtsvorschriften (z. B. Ordnungswidrigkeiten), die der Vermieter bearbeiten muss, kann eine angemessene Aufwandspauschale berechnet werden; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
Der Mietgegenstand bleibt Eigentum des Vermieters. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung ebenso unzulässig wie eine Verbringung ins Ausland oder ein Wechsel des vereinbarten Einsatzortes.
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf den Mietgegenstand sowie bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und auf dessen Eigentum hinzuweisen. Die durch die Intervention entstehenden Kosten trägt der Mieter.
Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Mietgegenstands nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen; bei konkretem Verdacht einer Gefährdung oder vertragswidrigen Nutzung auch ohne vorherige Ankündigung.
Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt in sauberem, trockenem und betriebsbereitem Zustand am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die verbindliche Schadenskontrolle erfolgt nach Rückkehr des Mietgegenstands beim Vermieter. Bei verspäteter Rückgabe wird die weitere Nutzung nach den geltenden Mietsätzen berechnet; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Für erforderliche Reinigung oder Instandsetzung können angemessene Kosten berechnet werden.
Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Eine etwaige Verkürzung der Verjährung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht, soweit zwingende gesetzliche Fristen (insbesondere zugunsten von Verbrauchern) entgegenstehen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor bei erheblich vertragswidrigem Gebrauch, Zahlungsverzug oder unrichtigen Angaben des Mieters. Im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung ist der Mietgegenstand sofort zurückzugeben.
Der Mietvertrag kommt regelmäßig erst durch die Übergabe vor Ort zustande (§ 2); ein Fernabsatzgeschäft liegt insoweit nicht vor, sodass im Regelfall kein Widerrufsrecht besteht. Kommt im Einzelfall ausnahmsweise ein Vertrag im Fernabsatz mit einem Verbraucher zustande, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht; eine gesonderte Widerrufsbelehrung wird in diesem Fall erteilt.
Soweit wir gebrauchte Geräte verkaufen, gilt für die Mängelhaftung (Gewährleistung) ergänzend Folgendes:
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.